Wann ist ein Aufzug überwachungspflichtig?
Wiederkehrende Prüfung für Fahrstühle und Aufzuganlagen
In den vergangenen Jahren gab es mit der Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) einige Änderungen bezüglich der Überwachungsbedürftigkeit und wiederkehrenden Prüfungen bei Aufzügen. Aber wann genau gilt ein Aufzug als überwachungspflichtig und was gibt es Stand August 2021 dabei zu beachten? Im Folgenden haben wir Ihnen die wichtigsten Punkte zusammengefasst, wie sie derzeit beim TÜV SÜD angegeben sind.
Prüfplichten gelten für alle Aufzüge mit Personenbeförderung
Vor einiger Zeit hat es ein Aufzug in die Schlagzeilen der Hamburger Morgenpost geschafft, weil er mit seinen ständigen Defekten in einem zwölfstöckigen Hochhaus zum echten Problem für die Nutzer wurde. Nach einem gut zweiwöchigen Ausfall konnte an einem schönen Donnerstagnachmittag endlich das benötigte Ersatzteil eingebaut werden und die Anwohner freuten sich laut eigener Aussage »wie die kleinen Kinder«. Das böse Erwachen kam aber über Nacht, als am folgenden Freitagmorgen der Fahrstuhl gegen 6:00 Uhr schon wieder ausfiel. Für die betroffenen Mieter überschreitet das Ärgernis über den ständig defekten Aufzug langsam die Grenze zur Verzweiflung.
Wartungsvertrag mit zuverlässigem Service
Die Änderungen der BetrSichV am 1. Juni 2015 haben sich nachhaltig auf den Betrieb von Aufzuganlagen ausgewirkt. So mussten Aufzugbetreiber ihre gesamte Dokumentation an die neuen Prüfstrukturen anpassen. Einen Vorteil brachte die Novellierung bereits hier mit sich: Prüfberichte müssen lediglich elektronisch vorliegen, und nicht wie bisher in Papierform aufbewahrt werden. Darüber hinaus wurde die Bestimmung zur Überwachungspflicht vereinfacht, indem diese für ausnahmslos alle Aufzüge mit Personenbeförderung gilt – vom gewöhnlichen Fahrstuhl im Hochhaus über Paternoster und Lastenaufzug bis hin zu Bauaufzügen. Entsprechende Aufzuganlagen müssen zwingend eine Prüfplakette aufweisen, die den Monat und das Jahr der nächsten Prüfung ausweist. Seit 1. Januar 2021 müssen zudem alle Aufzuganlagen mit einem Zwei-Wege-Notrufsystem sowie mit einem Notfallplan ausgestattet sein. Die wiederkehrende Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle wie z. B. TÜV SÜD folgt einem Intervall von maximal zwei Jahren, wobei spätestens ein Jahr nach jeder Hauptprüfung eine Zwischenprüfung vorgeschrieben ist. Bei Bedarf können die Fristen durch den Prüfer verkürzt werden. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die erstmalige Inbetriebnahme eines Aufzugs: Die Erstprüfung muss vor Inbetriebnahme durchgeführt werden, und nicht wie bisher erst danach. Aufzuganlagen ohne Personenbeförderung zählen zu den Arbeitsmitteln und sind ebenso prüfpflichtig. Allerdings legt die Prüfintervalle der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV fest.
Zusammenfassung der Prüfpflichten für Personenaufzüge:
- Alle Fahrstühle mit Personenbeförderung sind überwachungspflichtig
- Prüfberichte in elektronischer Form sind ausreichend
- Alle Aufzüge müssen eine Prüfplakette mit Daten zur nächsten Prüfung aufweisen
- Seit Ende 2020 müssen alle Fahrstühle mit 2-Wege-Notleitsystem ausgestattet sein
- Jede Aufzuganlage benötigt einen Notfallplan
- Prüfung vor Inbetriebnahme gilt für alle Aufzüge mit Personenbeförderung
- Hauptprüfung alle 2 Jahre, nach spätestens einem Jahr muss eine Zwischenprüfung erfolgen
- Alle Prüfungen dürfen nur von zugelassenen Überwachungsstellen wie z. B. TÜV SÜD vorgenommen werden
Achtung: Die wiederkehrenden Prüfungen entbinden Aufzugbetreiber nicht von der Inaugenscheinnahme der Fahrstühle bzw. Aufzuganlagen. Diese müssen regelmäßig auf sichtbare Mängel und Funktionstüchtigkeit geprüft werden.
Was wird alles überprüft?
Der Umfang der Prüfungen richtet sich nach den Vorgaben aus § 16 BetrSichV und TRBS 1201 Teil 4. Während bei der Zwischenprüfung vorwiegend Sicht- und Funktionsprüfungen aller wichtigen Bauteile des Fahrstuhls inklusive des Notrufs und Notbefreiungssystems durchgeführt werden, fällt die Hauptprüfung deutlich aufwendiger aus. Hier werden unter anderem die Sicherheitseinrichtungen des Aufzugs sowohl auf Funktion als auch auf Wirksamkeit geprüft, beispielsweise durch einen Fangtest. Außerdem erfolgen Elektromessungen sowie Überprüfungen aufzugexterner Sicherheitseinrichtungen.
Was passiert bei Mängeln?
Ab fünf leichteren Mängeln und bzw. oder bei einem sicherheitsrelevanten Mangel müssen eine fachmännische Instandsetzung sowie eine Nachprüfung erfolgen. Dazu erhält der Aufzugbetreiber eine Prüfbescheinigung mit einer Frist, bis wann die Nachprüfung (je nach Mangel mit oder ohne zusätzliche Aufzugfachkraft) zu erfolgen hat. Folgende Schritte sorgen dann für eine schnelle Behebung des Problems:
- Lassen Sie den Mangel durch einen Fachbetrieb wie uns beheben.
- Zeigen Sie die Beseitigung des Mangels bzw. der Mängel schriftlich beim zuständigen Prüfer wie beispielsweise dem TÜV SÜD an und erteilen Sie gleichzeitig den Auftrag für eine Nachprüfung.
- Der Prüfer vereinbart einen Termin mit Ihnen.
- Nach erfolgter Nachprüfung erhalten Sie erneut eine Prüfbescheinigung.
Achtung: Besteht eine akute Gefährdung durch die Mängel, ist der Aufzug sofort stillzulegen und erst nach erfolgter Reparatur wieder in Betrieb zu nehmen.
Sie möchten mit der ersten oder wiederkehrenden Prüfung von Aufzügen am liebsten nichts zu tun haben und wollen einfach, dass Ihre Aufzuganlage zuverlässig und sicher läuft? Dann kontaktieren Sie uns am besten gleich für einen Wartungs- bzw. Instandhaltungsvertrag.
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