Neues, bundeseinheitliches Gesetz für überwachungsbedürftige Anlagen
Überwachungsbedürftige Anlagengesetz (ÜAnlG) seit Juli in Kraft
Am 16. Juli 2021 ist das neue Überwachungsbedürftige Anlagengesetz (ÜAnlG) in Kraft getreten, das die Regulierung für überwachungsbedürftige Anlagen bundesweit vereinheitlichen soll. Die Änderungen wirken sich sowohl auf Betreiber, Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) als auch auf die Behörden der Länder selbst aus. Weiter wird eine Überarbeitung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) notwendig. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Änderungen für Fahrstuhlbetreiber zusammengefasst.
Strukturen ändern sich, Inhalte bleiben weitgehend gleich
Bisher war der Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) geregelt, findet künftig aber Anwendung als eigenständiges Überwachungsbedürftige Anlagengesetz (ÜAnlG). Dieses regelt weiterhin wie gewohnt die inhaltlichen Anforderungen an den Betrieb von Aufzügen oder Fahrstühlen, wie beispielsweise zu den Schutzmaßnahmen, zur Gefährdungsbeurteilung, Instandhaltung, Prüfung oder einer Zwangsabschaltung bei gefährlichen Mängeln. Allerdings gelten diese Richtlinien nun für alle Bundesländer gleichermaßen und sind nicht länger Ländersache. Das macht in der Handhabung vieles einfacher, kompliziert einiges allerdings auch, insbesondere in der Übergangszeit.
Größte Änderungen betreffen die Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS)
Das neue Gesetz fungiert als übergeordnete, bundeseinheitliche Zugelassene Überwachungsstelle für überwachungsbedürftige Anlagen. Die einzelnen Länder müssen ihre bisherigen Verordnungen entsprechend anpassen. Das heißt, in jedem Bundesland müssen Prüfungen sowie etwaige Mängel kostenpflichtig an das zentrale Anlagenkataster gemeldet werden, auch in Ländern wie Hessen, Bayern oder Rheinland-Pfalz, die bisher nicht an das zentrale Kataster angeschlossen waren. Die Überwachungsstellen werden diese Kosten nicht selbst tragen, sondern an die Betreiber der geprüften Aufzüge oder Aufzuganlagen weitergeben.
Achtung: Nachprüfungen müssen vom Betreiber bestellt werden
Eine wichtige Änderung betrifft unmittelbar die Betreiber von Aufzügen und sollte unbedingt beachtet werden. Denn werden künftig zu beseitigende Mängel an Aufzuganlagen bzw. überwachungsbedürftigen Anlagen festgestellt, müssen diese unverzüglich den Behörden gemeldet werden. Außerdem erhalten Betreiber nicht mehr automatisch einen Termin von der Überwachungsstelle zur Nachprüfung, sondern müssen diese selbst in Auftrag geben. Geschieht dies nicht, so ist die ZÜS gezwungen, eine nicht oder nicht fristgerechte Durchführung der Nachprüfung zu melden. In einigen Ländern besteht diese Regelung bereits länger, in vielen aber nicht, was für böse Überraschungen sorgen könnte, selbst dann, wenn festgestellte Mängel rechtzeitig behoben, aber vom Betreiber nicht zur Nachprüfung angemeldet werden.
Ein Streitpunkt zum Schluss
Besonders irritierend für alle Beteiligten fällt die Regelung bezüglich einer zweiten Nachprüfung aus. Sollte die ZÜS bei Nachprüfung einen nicht oder nicht ausreichend behobenen Mangel feststellen, muss dieser als »nicht behoben« gemeldet werden, auch wenn eine zeitnahe Reparatur mit erneutem Termin für eine zweite Nachprüfung erfolgt. Unstimmigkeiten sind an diesem Punkt vorprogrammiert und es bleibt abzuwarten, wie in der Praxis mit dem neuen Gesetz im Einzelnen umzugehen ist. Nachträgliche Anpassungen oder klärende Auseinandersetzungen vor Gericht sind jedenfalls nicht kategorisch auszuschließen.
Das neue Überwachungsbedürftige Anlagengesetz (ÜAnlG) im Originalwortlaut finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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© Alexander Limbach - Adobe Stock
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